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   FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4233/16   

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https://dejure.org/2019,7899
FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4233/16 (https://dejure.org/2019,7899)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2019 - 4 K 4233/16 (https://dejure.org/2019,7899)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 4 K 4233/16 (https://dejure.org/2019,7899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Gewerbesteuerschulden einer GmbH & Co. KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 34 ; AO § 69
    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Gewerbesteuerschulden einer GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers - pflichtwidriges Handeln bei unzureichender Vermögens- und Mittelvorsorge zur Tilgung erkennbar entstehender Steueransprüche

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.04.2013 - VII B 245/12

    Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers im Falle der Aufgabe seines Amtes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4233/16
    Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer 2010 nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei, stehe der Annahme einer Verletzung der Mittelvorsorgepflicht nicht entgegen, weil gegen diese Pflicht auch vor der Abberufung maßgeblich verstoßen werden könne (Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 25.04.2013 VII B 245/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2013, 1063, BFH-Urteil vom 11.03.2014 VII R 19/02, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 967).

    Grundsätzlich kommt als Haftungsschuldner i. S. von § 69 AO auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegende Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat (BFH-Beschluss vom 25.04.2013 VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4233/16
    Vielmehr verletzt der Geschäftsführer die dem Steuergläubiger gegenüber bestehenden Pflichten schon dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstige Weise vorsätzlich oder fahrlässig außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen (BFH-Urteil vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2017 9 K 9259/13 , Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2017, 881 m. Anm. Beckmann und vielfachen Rechtsprechungshinweisen auf die ständige BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 11.03.2004 - VII R 19/02

    Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4233/16
    Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer 2010 nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei, stehe der Annahme einer Verletzung der Mittelvorsorgepflicht nicht entgegen, weil gegen diese Pflicht auch vor der Abberufung maßgeblich verstoßen werden könne (Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 25.04.2013 VII B 245/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2013, 1063, BFH-Urteil vom 11.03.2014 VII R 19/02, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 967).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 9 K 9259/13

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Verletzung seiner

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 4233/16
    Vielmehr verletzt der Geschäftsführer die dem Steuergläubiger gegenüber bestehenden Pflichten schon dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstige Weise vorsätzlich oder fahrlässig außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen (BFH-Urteil vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2017 9 K 9259/13 , Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2017, 881 m. Anm. Beckmann und vielfachen Rechtsprechungshinweisen auf die ständige BFH-Rechtsprechung).
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